Auch die Unterhaltsbeträge in den übrigen Einkommensgruppen wurden entsprechend angepasst.
In diesem Jahr wurde auch der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) erhöht, der dem Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern verbleiben muss. Dieser beträgt nun beim erwerbstätigen Schuldner 1.160,00 EUR und beim nicht erwerbstätigen Schuldner 960,00 EUR. Diese Beträge gelten auch gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Der angemessene Eigenbedarf, der gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt, beträgt mindestens 1.400,00 EUR monatlich.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, erhöht sich auf in der Regel 860,00 EUR monatlich. Dieser Satz gilt auch für Kinder mit eigenem Haushalt.
Bei Fragen rund um den Unterhalt und die Düsseldorfer Tabelle setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.