Die seit dem 23.03.2020 in NRW geltende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) untersagt die Durchführung von Umgangskontakten jedenfalls nicht. Gerichtliche Umgangsregelungen gelten daher unverändert fort und müssten, wenn es entsprechende Gründe dafür gibt, erst gerichtlich abgeändert werden. Sonst fallen bei Nichteinhaltung gegebenenfalls Ordnungsgelder an. Allein „wegen Corona“ dürfte eine Abänderung aber nicht gerechtfertigt sein, wenn nicht weitere Gründe hinzukommen.
Vielmehr gilt auch in der aktuellen Lage, dass der Einzelfall zu beurteilen und Maßstab bei der Beurteilung das Kindeswohl ist. Im Regelfall entspricht der Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil dem Kindeswohl. Ist der andere Elternteil nachgewiesen mit dem Coronavirus infiziert oder befindet sich in begründeter Quarantäne, dann gilt dies aber sicherlich nicht. Zu berücksichtigen dürfte auch sein, ob das Kind oder ein Elternteil zur Risikogruppe gehört, ob ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt und viel Kontakt zu anderen - vielleicht auch erkrankten - Personen hat und ob das Kind beispielsweise den ÖPNV nutzen müsste, um zum Umgangsberechtigten zu gelangen. Auch unter diesen Aspekten ist aber keine pauschale Beurteilung möglich, sondern jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten.
In vielen Fällen hilft – wie wohl generell im Umgang mit der Corona-Pandemie – zumindest im ersten Schritt der gesunde Menschenverstand. Das bedeutet, dass der Umgangsberechtigte nicht unter allen Umständen auf sein Recht pochen sollte. Genauso sollte der andere Elternteil nicht die Corona-Pandemie vorschieben, um einen vielleicht ohnehin unliebsamen Umgang zu unterbinden. Denn beide Eltern tragen letztlich die Verantwortung dafür, eine für das Kind gute Lösung zu finden.
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